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Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Landes Nordrhein-Westfalen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. April 2020 zurückgewiesen, mit dem die Besetzung der Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln mit dem ausgewählten Bewerber vorläufig untersagt worden war.
Neben dem ausgewählten
Zur Begründung seines Beschlusses hat das OVG ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhe und deshalb keine tragfähige Grundlage für eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29181
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