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Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 15.08.2022
9 A 517/20 -

Bezeichnung „Geflügel Salami“ irreführend bei Schweinespeck als Zutat

"Geflügel Salami" darf keinen Schweinespeck enthalten

Die Bezeichnung „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite einer fertigverpackten Salami, die neben Putenfleisch auch Schweinespeck enthält, ist irreführend, weil dadurch der falsche Eindruck erweckt wird, die Salami enthalte ausschließlich Geflügel. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Münster in einem Fall aus dem Kreis Gütersloh entschieden und damit im Ergebnis ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden bestätigt.

Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz im Kreis Gütersloh, das Fleischerzeugnisse herstellt und bundesweit über den Einzelhandel vertreibt, unter anderem die streitgegenständliche Salami. Auf der Vorderseite der Folienverpackung befindet sich die Angabe „Geflügel Salami“. Auf der Rückseite der Verpackung steht unter der fettgedruckten Bezeichnung „Geflügel Salami“ in kleinerer Schrift „mit Schweinespeck“, im Zutatenverzeichnis ist nach Putenfleisch Schweinespeck aufgeführt. Der Kreis Gütersloh als für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörde sah in der Bezeichnung bzw. Aufmachung des Produkts einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung, wonach Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen.

Klage in Vorinstanz erfolglos

Die Klage des Unternehmens auf Feststellung, dass das Produkt „Geflügel Salami“ nicht gegen das lebensmittelrechtliche Irreführungsverbot verstößt, blieb beim Verwaltungsgericht Minden ohne Erfolg. Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung begründete die Klägerin unter anderem damit, eine Verbrauchererwartung, wonach die Salami ausschließlich Geflügel enthalte, bestehe nur bei der Bezeichnung als „rein Geflügel“. Bei der „Geflügel Salami“ werde nur Geflügelfleisch verwendet, nicht aber Fleisch anderer Tierarten. Schweinespeck sei kein Fleisch, sondern werde als verkehrsübliche, technologisch erforderliche Fettquelle verwendet und von den Verbrauchern als Zutat bei der Herstellung einer Salami erwartet.

Verpackungsvorderseite ist maßgeblich

Dem folgte das Oberverwaltungsgericht nicht und lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Zur Begründung hat der 9. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Angabe „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite der Verpackung lässt beim Verbraucher einen falschen Eindruck in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels entstehen, nämlich dass die Salami ausschließlich Geflügel und nicht auch Schwein enthält. Die Verbrauchererwartung bezieht sich dabei auf alle Teile vom Schwein. Der falsche Eindruck, die Geflügelsalami enthalte keine Bestandteile vom Schwein, wird auch durch die Angaben auf der Rückseite der Verpackung zur Verwendung (auch) von Schweinespeck nicht berichtigt. Die Verbrauchererwartung wird unter Berücksichtigung der Aufmachung des Produkts insgesamt maßgeblich durch die Angabe „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite der Verpackung beeinflusst.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 22.01.2020
    [Aktenzeichen: 7 K 9935/17]
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