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Die Bezirksregierung Münster hat Heilpraktikern zu Recht untersagt, ihren Patienten Blut zur Herstellung von Eigenblutprodukten zu entnehmen. Das hat das Oberverwaltungsgericht in drei Fällen entschieden und damit die erstinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichts Münster bestätigt.
Im hier vorliegenden Fall hatten Homöopathen aus Borken, Nordwalde und Senden, geklagt. Sie entnehmen im Rahmen der - unter Heilpraktikern verbreiteten - Eigenbluttherapie den Patienten eine geringe Menge Blut und injizieren es ihnen nach Zusatz eines Sauerstoff-Ozon-Gemisches oder nach der Mischung mit homöopathischen Fertigarzneimitteln zurück. Mit arzneimittelrechtliche Ordnungsverfügungen hatte die Bezirksregierung Münster ihnen wegen des Arztvorbehalts die Blutentnahme zu diesen Zwecken untersagt. Die dagegen gerichteten Klagen wies das Verwaltungsgericht Münster ab. Auch die Berufungen der
Die Entnahme einer
Die
Da das Transfusionsgesetz dem Gesundheitsschutz auch der spendenden Personen dient, ist die Ausnahmeregelung eng auszulegen. Die Privilegierung der homöopathischen Therapierichtung kommt deshalb nur in Betracht, soweit ein im Arzneimittelgesetz anerkanntes Zubereitungsverfahren angewendet wird. Der Auffassung der Kläger, bei einem solchen Begriffsverständnis bleibe kein Anwendungsbereich für die Ausnahmevorschrift, folgte der Senat nicht. Die Sicherheit und Wirksamkeit von Eigenbluttherapien war nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch hat der Senat nicht entschieden, ob
Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen können die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Beim 9. Senat sind drei weitere gleichgelagerte Verfahren anhängig, die erstinstanzlich von den Verwaltungsgerichten Minden und Düsseldorf entschieden worden sind und in denen die Kläger Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt haben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30175
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