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Der Vorsitzende des für die Berufungsverfahren der Alternative für Deutschland (AfD) gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), zuständigen 5. Senats des Oberverwaltungsgerichts ist nicht wegen Besorgnis der Befangenheit vom Verfahren ausgeschlossen. Das Oberverwaltungsgericht hat einen entsprechenden Antrag der AfD auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters abgelehnt.
Die
Das OVG hat zur Begründung seines Beschlusses ausgeführt: Der Senatsvorsitzende hat weder durch seine bisherigen verfahrensleitenden Maßnahmen noch durch sein sonstiges richterliches Verhalten den Eindruck der Voreingenommenheit oder mangelnden Neutralität erweckt. Die Behandlung der Berufungsverfahren war sachgemäß und lässt objektiv keinen Schluss auf unsachliche Erwägungen oder Motive des Richters zu. Der „böse Schein“ einer möglichen Befangenheit lässt sich auch nicht aus seiner Ablehnung der von der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2024
Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33651
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