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In die Architektenliste ist auch einzutragen, wer in der Vergangenheit an einer deutschen Fachhochschule erfolgreich einen auf Architektur ausgerichteten, auf drei Jahre angelegten Diplomstudiengang abgeschlossen hat und eine vierjährige Berufserfahrung nachweisen kann. Dies hat das Oberverwaltungsgericht entschieden und die anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg geändert.
Der in Soest wohnhafte Kläger hatte im Jahr 1989 einen auf eine dreijährige Regelstudienzeit angelegten Diplomstudiengang Architektur an einer deutschen Fachhoch-schule mit der Note „sehr gut“ abgeschlossen. Er war nach zweijähriger Berufspraxis von 1995 bis Mai 1998 sowie von Juni 2004 bis Dezember 2017 in der
Die Berufung des Klägers hatte nun Erfolg. Die Eintragung in die
Anlass für die Änderung der Eintragungsvoraussetzungen war nicht eine etwaige unzureichende Qualität des Diplomstudiengangs, sondern ausschließlich die Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge und die damit einhergehende fehlende Vergleichbarkeit der verschiedenen Bachelorabschlüsse. Es spricht nichts dafür, dass der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber die Absicht hatte, den Absolventen eines früheren Fachhochschul-Diplomstudiengangs mit mehr als vierjähriger
Schließlich war der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber, der ebenfalls selbst nicht von einer geringeren Qualifikation von Absolventen des früheren Diplomstudiengangs ausgegangen war, nur wegen des im Baukammerngesetz NRW enthaltenen unbeschränkten Verweises auf die in der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32745
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