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Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 08.12.2011
4 A 1965/07 -

Sportwettbüros in Spielhallen unzulässig

Auch Online-Terminals im Wege der Selbstbedienung sind unzulässig

In Spielhallen dürfen keine Sportwetten vermittelt werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster für eine Essener Spielhalle entschieden.

Zwar verletze das staatliche Monopol im Bereich der Sportwetten nach der Rechtsprechung des Senats die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 29.09.2011 - 4 A 17/08 -). Hierauf könnten sich aber private Wettbürobetreiber nicht berufen, die in Spielhallen Sportwetten vermittelten. Denn dies sei nicht erlaubnisfähig und von den Ordnungsbehörden daher zwingend zu untersagen.

Nach dem nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag dürften Annahmestellen nicht in Spielhallen eingerichtet werden. Hierzu gehörten auch Online-Terminals, mit denen Kunden im Wege der Selbstbedienung Sportwetten abschließen könnten. Dieses Verbot begegne keinen verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber habe mit dieser Regelung verhindern wollen, dass die Gelegenheit zum Wetten in einer Umgebung eröffnet werde, in der ohnehin schon eine hohe Spielsuchtgefahr bestünde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2011
Quelle: ra-online, OVG Münster (pm/pt)

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