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Lehrkräften für die Sekundarstufe I, die nach altem Ausbildungsrecht studiert haben und in die Besoldungsgruppe A 12 BesO NRW alte Fassung (a.F.) eingestuft waren, steht kein Anspruch auf höhere Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 BesO NRW a.F. (wie einem Studienrat) zu. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt.
Die Klägerin studierte von 1977 bis 1982 für die Befähigung zum Lehramt der Sekundarstufe I. 1987 wurde sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt und in ein Amt der
Die Zuordnung des Amtes der Klägerin zur
Der Gesetzgeber war verfassungsrechtlich nicht gehalten, die Besoldungseinstufung stattdessen am Maßstab der praktisch erworbenen Lehrerfahrung auszurichten. Gegenüber gesetzlich geregelten, klar umgrenzten Unterschieden im Recht der Lehrerausbildung ist das Kriterium praxisbezogener Lehrerfahrung schon nicht in gleicher Weise für eine sachgerechte Besoldungsgestaltung geeignet. Hierauf abzustellen widerspräche darüber hinaus dem System der Beamtenbesoldung in seiner derzeitigen Ausgestaltung. Danach wird der Erwerb zunehmender praktischer Erfahrung durch die Amtsausübung mit dem Aufstieg in höhere Erfahrungsstufen innerhalb der jeweiligen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33478
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