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Die Stadt Dortmund bleibt verpflichtet, Räumlichkeiten der Westfalenhalle für die Durchführung der am 27. März 2023 geplanten Veranstaltung „Vortrag Daniele Ganser – Warum ist der Ukraine-Krieg ausgebrochen?“ zur Verfügung zu stellen. Das hat das Oberverwaltungsgericht entschieden.
Die Stadt Dortmund hatte die
Dagegen richtete sich die Beschwerde der Stadt, die vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg hatte. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 15. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Bei der Westfalenhalle handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung. Stellt eine Kommune diese im Rahmen der jeweiligen Widmung für die Durchführung von bestimmten Veranstaltungen zur Verfügung, entsteht dadurch ein Gleichbehandlungsanspruch, der die Entscheidungsfreiheit der Kommune, in welchem Umfang sie Zugang zu ihrer Einrichtung gewährt, begrenzt. Ihre Vergabepraxis und -entscheidung muss durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein. Die streitige
Der Zweck der Widmung ist entgegen der Auffassung der Stadt nicht durch den Ratsbeschluss vom 21. Februar 2019 eingeschränkt worden. Die mit der Antisemitismus-Erklärung verbundene Nutzungsversagung verstößt in dieser Allgemeinheit, soweit sie über einen (deklaratorischen) Ausschluss strafbaren Verhaltens hinausgeht, gegen die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32753
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