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Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 23.05.2023
15 A 47/21 -

Kein Zugang zu zwei Berichten der 89. Justizminister­konferenz

Kein Anspruch auf Herausgabe der Berichte wegen fehlender Länderzustimmung

Das Land Nordrhein-Westfalen hat es zu Recht abgelehnt, aus seinen Akten zur 89. Justizminister­konferenz im November 2018 den Bericht der Arbeitsgruppe Verwaltungsprozess („Regelungsvorschläge zur Änderung der Verwaltungsgerichts-ordnung“ nebst Gesetzentwurf) sowie den Abschlussbericht der Arbeitsgruppe des Strafrechts­ausschusses („Digitale Agenda für das Straf- und Strafprozessrecht“) herauszugeben. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Münster entschieden.

Der Kläger beantragte Anfang 2019 die Herausgabe der vorgenannten Berichte und berief sich auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Nach Antragsablehnung verpflichtete das Verwaltungsgericht Düsseldorf das Land Nordrhein-Westfalen, dem Kläger Zugang zu den beiden Berichten zu gewähren.

OVG: Herausgabe der Berichte nach dem IFG NRW wegen fehlender Länderzustimmung ausgeschlossen

Die hiergegen gerichtete Berufung des Landes Nordrhein-Westfalen hatte nun beim OVG Erfolg. Der Anspruch auf Herausgabe der Berichte ist nach dem IFG NRW ausgeschlossen, weil durch das Bekanntwerden der Informationen Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen anderer Länder ohne deren Zustimmung offenbart würden. Die Berichte sind in Zusammenarbeit der an der jeweiligen Arbeitsgruppe beteiligten Länder entstanden, deren Informationen in die Berichte eingeflossen sind. Für den Ausschlussgrund kommt es nicht darauf an, ob einzelne Inhalte bestimmten Ländern zugeordnet werden können. Entscheidend ist, dass das beklagte Land nicht alleine über die gemeinschaftlich erstellten Informationen verfügen darf. Die deshalb erforderliche Zustimmung aller beteiligten Länder liegt nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2020
    [Aktenzeichen: 29 K 1634/19]
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