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Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 11.11.2024
15 A 1404/23 -

Landschafts­versammlung Rheinland durfte Nachbesetzung von Ausschusssitzen der AfD-Fraktion ablehnen

Keine "Pflichtwahl" von AfD-Bewerbern

Die Landschafts­versammlung Rheinland durfte die Nachbesetzung freigewordener Ausschusssitze der AfD-Fraktion im Landschafts­ausschuss und verschiedenen Fachausschüssen ablehnen. Das hat das Ober­verwaltungs­gericht entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Köln geändert.

Nachdem einige Vertreter der AfD aus dem Landschaftsausschuss sowie verschiedenen Fachausschüssen der Landschaftsversammlung Rheinland ausgeschieden waren, beantragte die AfD-Fraktion in verschiedenen Sitzungen, Nachfolger für diese Sitze in den Ausschüssen zu wählen. Die Landschaftsversammlung lehnte eine Nachbesetzung mit den von der AfD-Fraktion vorgeschlagenen Kandidaten nach erfolgloser Wahl teilweise ab. Mit ihrer Klage wollte die AfD-Fraktion festgestellt wissen, dass dies rechtswidrig war. Sie ist der Ansicht, die Landschaftsversammlung sei verpflichtet gewesen, die vorgeschlagenen Kandidaten zu wählen. Die zugrundeliegenden Regelungen der Landschaftsverbandsordnung bzw. der Gemeindeordnung regelten bei einer bloßen Nachfolge eine „Pflichtwahl“. Das VG Köln entschied, die Landschaftsversammlung hätte die Nachbesetzung nicht ohne Weiteres ablehnen dürfen, sondern zunächst ein Verständigungs- oder sonstiges Verfahren durchführen müssen, um die Chancengleichheit der AfD-Fraktion zu wahren.

Kein Benennungs- oder Besetzungsrecht

Die dagegen gerichtete Berufung der Landschaftsversammlung hatte nun beim Oberverwaltungsgericht Erfolg. Die Landschaftsverbandsordnung bzw. die Gemeindeordnung ordnen ausdrücklich eine „Wahl“ der vorgeschlagenen Kandidaten an. Wahlen zeichnen sich durch die Freiheit der Entscheidung aus. Die Fraktionen haben gerade kein Benennungs- oder Besetzungsrecht. Die Freiheit der Wahl ist zu beachten. Verfahrensmäßige Vorkehrungen, die dazu führen würden, dass einzelne Wahlberechtigte unmittelbar oder mittelbar verpflichtet wären, ihre Wahlabsicht oder Stimmenabgabe - etwa im Rahmen eines „formellen oder informellen Verständigungsverfahrens“ - zu begründen, kommen nicht in Betracht. Dass ein freigewordener Ausschusssitz bei Nichtannahme des Wahlvorschlags einer Fraktion vorübergehend oder während der weiteren Wahlperiode - eben bis ein neuer Vorschlag der Fraktion die erforderliche Mehrheit erreicht hat - unbesetzt bleibt, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dieses Risiko ist eine Konsequenz der vom Gesetzgeber geregelten „Wahl“.

Nur Anspruch auf ordnungsgemäße Wahl

Das Recht der Fraktionen ist darauf beschränkt, dass sie Kandidaten für die Wahl vorschlagen können und dass die freie Wahl ordnungsgemäß, insbesondere frei von Rechtsmissbrauch, durchgeführt wird. Für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Landschaftsversammlung bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere hat sie gegenüber der AfD-Fraktion keine „Blockadehaltung“ verfolgt. Bei den in der Sitzung vom März.2023 durchgeführten Einzelwahlen hat die Landschaftsversammlung elf der insgesamt 14 von der AfD-Fraktion vorgeschlagenen Personen gewählt. Auch die Stellungnahmen, die Mitglieder der Landschaftsversammlung zu den Wahlvorgängen abgegeben haben, geben für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nichts her. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann Beschwerde zum BVerwG eingelegt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2024
Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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