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Abbilder des Führers der von der EU als terroristische Organisation eingestuften und in Deutschland mit einem Betätigungsverbot belegten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), Abdullah Öcalan, dürfen in einer Versammlung grundsätzlich nicht verwendet werden. Sie sind als Kennzeichen der PKK zu qualifizieren und unterliegen damit dem sogenannten Kennzeichenverbot im Sinne des Vereinsgesetzes. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden und die Berufung der Kläger gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.
Im November 2017 fand in Düsseldorf eine von den Klägern angemeldete Versammlung statt zu dem Thema „NO PASARAN. Kein Fußbreit dem Faschismus. Schluss mit den Verboten kurdischer und demokratischer Organisationen aus der Türkei. Freiheit für Abdullah Öcalan und allen politischen Gefangenen“. Im Vorfeld der Versammlung hatte das Polizeipräsidium Düsseldorf unter anderem die Auflage erlassen, dass die Versammlungsteilnehmer keine Flaggen, Abzeichen, Transparente, Handzettel oder sonstigen Gegenstände öffentlich zeigen oder verteilen dürfen, die mit dem Abbild Abdullah Öcalans versehen sind. Jedwede Verwendung eines Abbilds Öcalans stelle einen Verstoß gegen das unter Strafe gestellte
Die hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg. Die angegriffene Auflage war rechtmäßig; sie diente der Verhinderung von Straftaten. Nach dem Vereinsgesetz ist unter anderem die Verwendung von Kennzeichen eines mit einem Betätigungsverbot belegten Vereins in einer Versammlung strafbar. Abbildungen von Abdullah Öcalan kommt für die PKK eine Kennzeichenfunktion zu. Kennzeichen im Sinne des Gesetzes können nicht nur Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke und dergleichen sein, sondern auch Bildnisse von Personen. Entscheidend ist, ob der Verein mit einem Symbol oder Abbild auf sich und seine Zwecke hinweist; intern sollen Kennzeichen den Zusammenhalt der Vereinsmitglieder stärken und sind Ausdruck der gemeinsamen Identität. Die öffentliche Verwendung der Vereinskennzeichen ist danach ein Beitrag zur Erhaltung des Bestands einer Vereinigung, zudem Mitgliederwerbung und Selbstdarstellung. Diese Wirkung können
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2024
Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33628
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