wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 16.07.2024
14 A 2847/19.A -

Ober­verwaltungs­gericht sieht keine allgemeine Gefahr mehr in Syrien

Flüchtlingsstatus abgelehnt

Für Zivilpersonen besteht in Syrien keine ernsthafte, individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Bürgerkrieg) mehr. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger aus dem Nordosten Syriens (Provinz Hasaka). Er reiste im Jahr 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes als Bürgerkriegsflüchtling ab, weil der Kläger sich vor seiner Einreise ins Bundesgebiet an der Einschleusung von Personen aus der Türkei nach Europa beteiligt hatte. In Österreich war er deshalb bereits zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das VG verpflichtete das Bundesamt, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Auf die Berufung des Bundesamts änderte das OVG das Urteil des VG ab und wies die Klage ab. Zur Begründung hat die Vorsitzende Richterin bei der Urteilsverkündung ausgeführt: Der Kläger erfüllt bereits nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil ihm in Syrien keine politische Verfolgung droht. Außerdem ist er von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen seiner vor der Einreise ins Bundesgebiet begangenen Straftaten ausgeschlossen, die als gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern zu bewerten sind.

Keine Lebensgefahr mehr für Zivilbevölkerung

Hinsichtlich des vom Kläger hilfsweise begehrten subsidiären Schutzes sieht der Senat bereits die Voraussetzungen für dessen Zuerkennung, nämlich die ernsthafte, individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit von Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts, in der Provinz Hasaka, aber auch allgemein in Syrien, als nicht mehr gegeben an. Zwar finden zum Beispiel in der Provinz Hasaka noch bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der Türkei und verbündeten Milizen einerseits und den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) andererseits statt. Auch verübt der Islamische Staat dort gelegentlich Anschläge auf Einrichtungen der kurdischen Selbstverwaltung. Die bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge erreichen jedoch kein solches Niveau (mehr), dass Zivilpersonen beachtlich wahrscheinlich damit rechnen müssen, im Rahmen dieser Auseinandersetzungen und Anschläge getötet oder verletzt zu werden.

Kein subsidiärer Schutz für Kläger auch wegen Straftaten

Außerdem ist der Kläger wegen der von ihm begangenen Straftaten auch von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum BVerwG eingelegt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2024
Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OVG-Muenster_14-A-284719A_Oberverwaltungsgericht-sieht-keine-allgemeine-Gefahr-mehr-in-Syrien~N34217

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 34217 Dokument-Nr. 34217

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.