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Für Zivilpersonen besteht in Syrien keine ernsthafte, individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Bürgerkrieg) mehr. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger aus dem Nordosten Syriens (Provinz Hasaka). Er reiste im Jahr 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes als Bürgerkriegsflüchtling ab, weil der Kläger sich vor seiner Einreise ins Bundesgebiet an der Einschleusung von Personen aus der Türkei nach Europa beteiligt hatte. In Österreich war er deshalb bereits zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das VG verpflichtete das Bundesamt, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Auf die Berufung des Bundesamts änderte das OVG das Urteil des VG ab und wies die Klage ab. Zur Begründung hat die Vorsitzende Richterin bei der Urteilsverkündung ausgeführt: Der Kläger erfüllt bereits nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil ihm in
Hinsichtlich des vom Kläger hilfsweise begehrten subsidiären Schutzes sieht der Senat bereits die Voraussetzungen für dessen Zuerkennung, nämlich die ernsthafte, individuelle
Außerdem ist der Kläger wegen der von ihm begangenen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2024
Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34217
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