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Mit dem Angebot eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung, die per Auto 4,3 km bzw. mit dem Fahrrad 3,2 km vom Wohnort entfernt ist, hat die Stadt Münster den Betreuungsanspruch eines 2-jährigen Kindes erfüllt. Die Stadt ist auch nicht verpflichtet, dem Kind einen Betreuungsplatz in einer deutlich näher gelegenen Einrichtung eines freien Trägers oder in anderen Wunscheinrichtungen zu verschaffen. Das hat das Oberverwaltungsgericht entschieden und damit die Beschwerden des Kindes gegen die zugrundeliegenden Eilbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Münster zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hatte der Stadt aufgegeben, dem Kind ab August 2023 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen
Sämtliche Beschwerden hatten vor dem OVG keinen Erfolg. Durch das im Juni 2023 erfolgte Angebot hat die Stadt den Anspruch des Kindes auf einen bedarfsgerechten und zumutbaren
Soweit mit den Beschwerden eingewandt wird, das Kind könne nach seinem Wunsch- und Wahlrecht einen verfügbaren "Optionsplatz" in der Kindertageseinrichtung eines freien Trägers beanspruchen, ist nach der zwischen der Stadt und dem Träger geschlossenen Rahmenvereinbarung davon auszugehen, dass es sich bei jenem freien Platz um einen sog. "Überbelegungsplatz" handelt, dessen Vergabe nicht der Stadt, sondern dem Träger selbst obliegt. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass in den weiteren benannten Einrichtungen ein belegbarer Platz verfügbar wäre, auf den die Stadt im Wege der zwischen ihr und den Einrichtungsträgern abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen oder in sonstiger Weise zugreifen könnte. Für den im Beschwerdeverfahren weiter-verfolgten Anspruch, die Stadt solle gegenüber dem freien Träger der nahegelegenen Einrichtung auf eine Betreuung des Kindes hinwirken, fehlt es schon an einer besonderen Eilbedürftigkeit, nachdem ein bedarfsgerechter und zumutbarer Kitaplatz angeboten worden ist. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33327
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