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Die seit Juni 2021 vakante Präsidentenstelle am Oberverwaltungsgericht darf mit der vom Justizminister ausgewählten Bewerberin besetzt werden. Das Oberverwaltungsgericht hat den Beschwerden des Landes Nordrhein-Westfalen gegen die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Münster und Düsseldorf stattgegeben. Diese hatten im September bzw. Oktober 2023 die beabsichtigte Ernennung der ausgewählten Bewerberin zur Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts vorläufig gestoppt.
Neben der ausgewählten Bewerberin, einer Ministerialdirigentin im Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (Besoldungsgruppe B 7 LBesO NRW), hatten sich u. a. ein Richter am Bundesverwaltungsgericht (Besoldungsgruppe R 6 BBesO) und ein Ministerialdirigent des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (Besoldungsgruppe B 7 LBesO NRW) beworben. Auf deren jeweiligen Eilantrag hatten das Verwaltungsgericht Münster und das Verwaltungsgericht Düsseldorf dem Land jeweils vorläufig untersagt, die Stelle mit der ausgewählten Bewerberin - der Beigeladenen in beiden Verfahren - zu besetzen. Die dagegen eingelegten Beschwerden des Landes hatten nun Erfolg.
Zur Begründung seiner Beschlüsse hat das OVG unter anderem ausgeführt: Die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen verletzt den aus dem Grundgesetz folgenden, sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch des jeweiligen Antragstellers nicht. Insbesondere bestehen für die Annahme (nur) des Verwaltungsgerichts Münster, der Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach habe das
Auch sind die „Überbeurteilungen“, die für die Beigeladene und den Richter am Bundesverwaltungsgericht (Antragsteller des Verfahrens 1 B 1082/23) angefertigt wurden, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar darf der Minister diesen Beteiligten keine dienstliche Beurteilung in der Form einer Überbeurteilung erteilen. Die Erwägungen in den erstellten „Überbeurteilungen“ sind aber der Sache nach zulässig, weil der Minister sie in dem sogenannten Auswahlvermerk, mit dem das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2024
Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33799
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