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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.03.2015
3 L 201/11 -

Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Pkws in Fußgängerzone regelmäßig mit Ver­hältnis­mäßigkeits­grundsatz vereinbar

Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung nicht erforderlich

Das Abschleppen eines in einer Fußgängerzone verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs ist regelmäßig mit dem Ver­hältnis­mäßigkeits­grundsatz vereinbar. Es kommt dabei nicht auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung an. Es genügt, dass die Funktion einer Fußgängerzone dadurch beeinträchtigt ist, dass die Fläche der Zone erheblich eingeschränkt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Mecklenburg-Vorpommern hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte ein Autofahrer die Kosten für das Abschleppen seines verbotswidrig in einer Fußgängerzone abgestellten Pkws tragen. Dagegen wehrte er sich mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht Schwerin. Das Gericht erachtete das Abschleppen und somit den Kostenbescheid als rechtmäßig. Da das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zugelassen hatte, beantragte der Autofahrer die Zulassung der Berufung. Er führte an, dass das Abschleppen seines Pkws unverhältnismäßig gewesen sei. Denn zum Zeitpunkt des Parkens um 14.20 Uhr innerhalb der Hauptgeschäftszeiten habe sich dort überhaupt kein Fußgänger befunden, der habe beeinträchtigt werden können.

Rechtmäßiges Abschleppen des verbotswidrig in Fußgängerzone geparkten Pkws

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied gegen den Autofahrer und ließ daher die Berufung nicht zu. Das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs sei mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar, ohne dass es auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung ankomme. Es genüge, dass mit dem verbotswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden sei. Dies sei beim Abstellen eines Fahrzeugs in einem Fußgängerbereich regelmäßig der Fall.

Beeinträchtigung der Funktion des Fußgängerbereichs

Die Funktion eines Fußgängerbereichs sei nicht erst dann beeinträchtigt, so das Oberverwaltungsgericht, wenn Fußgänger nicht mehr oder nur mit Mühe an dem parkenden Fahrzeug vorbei kommen können oder ein Fußgängerverkehr erschwert werde. Es genüge vielmehr, dass die Fläche für die Fußgängernutzung erheblich eingeschränkt werde. Dies sei hier angesichts dessen, dass das Fahrzeug des Autofahrers etwa ein Drittel des Weges beansprucht habe, der Fall gewesen.

Abstrakte Gefahr einer Kollision durch Befahren einer Fußgängerzone

Es sei nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts zudem der Widmungszweck einer Fußgängerzone zu beachten gewesen. Der Bereich diene dazu, dass sich Fußgänger stärker auf den Zweck ihres Besuchs der Fußgängerzone konzentrieren können, als auf die Beachtung des Fahrzeugverkehrs. Das Befahren des Fußgängerbereichs mit Fahrzeugen - auch nur zum Parken - berge deshalb die Gefahr einer Kollision mit Fußgängern und beeinträchtige schon deshalb die Funktion des Fußgängerbereichs.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 31.05.2011
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2015, 715Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2015, Seite: 715
  • NJW 2015, 2519Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 2519

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