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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.04.2017
3 K 253/15, 3 K 58/16 -

Nebeneinander von Dauerwohnungen und einer Ferienwohnung innerhalb eines Wohnhauses zulässig

OVG Mecklenburg-Vorpommern zu Zulässigkeit von Ferienwohnungen in Sondergebieten

Das Ober­verwaltungs­gericht Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass ein Bebauungsplan, der ein Nebeneinander von Dauerwohnungen und jeweils einer Ferienwohnung innerhalb eines Wohnhauses vorsieht, für zulässig erklärt.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Rechtsstreits betreiben in dem Baugebiet jeweils mehrere Ferienwohnungen in einem Gebäude. Der Bebauungsplan sieht ein Sondergebiet "Wohnen mit Beherbergung" vor, in dem Wohngebäude mit bis zu einem Fremdenzimmer oder bis zu einer Ferienwohnung bzw. Wohnung mit Fremdenbeherbergung zulässig sind.

Typische Konflikte durch Nebeneinander von Wohnhäusern und Gebäuden mit ausschließlich Ferienwohnungen nicht gegeben

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat diese Festsetzungen, die ein Nebeneinander von Dauerwohnungen und Ferienwohnungen begründen, für zulässig angesehen. Durch die Eingliederung der Ferienwohnung in ein Gebäude, das dauerhaft bewohnt wird, und die Begrenzung auf jeweils eine Ferienwohnung würden die typischen Konflikte, die durch ein Nebeneinander von Wohnhäusern und Gebäuden mit ausschließlich Ferienwohnungen nicht entstehen. Das Oberverwaltungsgericht hat auch die Abwägung der Gemeinde, die den Festsetzungen zugrunde liegt, für rechtmäßig erachtet. Insbesondere habe sie die Interessen derjenigen bewertet, die entgegen ihrer Zielsetzung mehr als eine Ferienwohnung in einem Wohnhaus betreiben wollen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern/ra-online

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