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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.09.2021
2 M 603/21 -

Beschwerde von Mitgliedern des Kreistages Ludwigslust-Parchim wegen der 3-G-Regel für den Zugang zum Kreistagssaal bleibt ohne Erfolg

Keine Ausnahme von 3-G-Regel im Kreistag

Das Ober­verwaltungs­gericht Mecklenburg-Vorpommern hat die Beschwerde zweier Antragsteller (Kreistagsmitglieder) gegen den ihren vorläufigen Rechtsschutzantrag ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. September 2021 zurückgewiesen.

Antragsteller begehrten vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, auch ohne Nachweis einer Impfung gegen SARS-CoV-2, eine Genesung von einer Erkrankung aufgrund von SARS-CoV-2 oder eines negativen Antikörpertests während der Kreistagssitzung am 17. September 2021 im Kreistagssaal des Kreistages Ludwigslust-Parchim persönlich anwesend sein zu dürfen.

VG: Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht

Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hatte es ausgeführt, der zulässige Antrag sei unbegründet, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die angegriffene Anordnung erweise sich bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als formell und materiell rechtmäßig. Zudem könnten die Antragsteller auch alternativ per Ton- und Videoübertragung an der Sitzung teilnehmen. Einen darin liegenden Nachteil hätten die Antragsteller nicht substantiiert dargetan. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller blieb erfolglos.

OVG: Anordnung des Kreistagspräsidenten nicht offensichtlich rechtswidrig

Das Oberverwaltungsgericht führt in seiner Entscheidung aus, dass sich aus der Beschwerdebegründung nicht ergebe, dass die beantragte einstweilige Anordnung zur Vermeidung unzumutbarer und irreversibler Nachteile für die Antragsteller erforderlich sei. Überdies habe das Oberverwaltungsgericht nicht die Überzeugung gewinnen können, die Anordnung des Kreistagspräsidenten sei offensichtlich rechtswidrig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (pm/ab)

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