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Das Oberverwaltungsgericht in Greifswald hat den Antrag einer Betreiberin eines Friseursalons auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 2 Abs. 3 Corona-LVO M-V, soweit darin die Schließung der Friseurbetriebe für den Publikumsverkehr und das Verbot der mobilen Erbringung dieser Dienstleistungen im Reisegewerbe oder beim Kunden angeordnet wird, abgelehnt.
Die Antragstellerin hat mit ihrem vorläufigen Rechtschutzantrag vorgetragen, dass die angegriffene Regelung in der
Das Oberverwaltungsgericht hat die Ablehnung des Eilantrages damit begründet, dass sich § 2 Abs. 3 Corona-LVO M-V aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht als voraussichtlich rechtswidrig erweise. Die Regelung genüge voraussichtlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar verkenne der Senat nicht, dass in die Rechte der Antragstellerin umfangreich eingegriffen werde, auch wenn die Corona-LVO M-v zwischenzeitlich bis zum 07.03.2021 in ihrer Geltungsdauer beschränkt worden sei und die Friseurbetriebe ab dem 01.03.2021 ihren Betrieb wieder aufnehmen könnten. Hingegen fänden die in § 2 Abs. 3 Corona-LVO M-V enthaltenen Grundrechtseingriffe ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung in der staatlichen Schutzpflicht für die Gesundheit der Bevölkerung aus Art. 2 Abs. 1 GG.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (pm/aw)
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