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Das Oberverwaltungsgericht in Greifswald hat § 1 Abs. 1 Satz 7 Corona-LVO M-V, wonach der Verzehr alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit untersagt ist, vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Mit seinem vorläufigen Rechtsschutzantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO hat der Antragsteller geltend gemacht, die angegriffene Regelung sei unverhältnismäßig und somit mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.
Das Gericht hat in seinem Beschluss ausgeführt, § 1 Abs. 1 Satz 7 Corona-LVO M-V stehe mit der Vorschrift des § 28 a Abs. 1 Nr. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) nicht in Einklang. Danach könne zwar für unbestimmte Zeit ein Verbot der Alkoholabgabe und des Alkoholkonsums durch den Verordnungsgeber geregelt werden, nicht jedoch ein unbeschränktes Verbot der Alkoholabgabe und des Alkoholkonsums im gesamten Geltungsbereich einer auf das Infektionsschutzgesetz gestützten Verordnung. Da § 1 Abs. 1 Satz 7 Corona-LVO M-V bereits gegen den ausdrücklichen Wortlaut der Verordnungsermächtigung im Infektionsschutzgesetz verstoße und daher mit höherrangigem Recht nicht vereinbar sei, sei die Vorschrift bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der Verstoß u.a. gegen § 1 Abs. 1 Satz 7 Corona-LVO M-V stelle nämlich eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (pm/ab)
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