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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2021
2 K 224/20 OVG -

Fehlerhaftes Regionalisierungs­verfahren für Nitrat belastetes Gebiet

OVG Mecklenburg-Vorpommern erklärt Dünge­landes­verordnung für unwirksam

Das Ober­verwaltungs­gericht hat die Dünge­landes­verordnung vom 23. Juli 2019 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 20. Dezember 2020 mit Ausnahme des § 4 für unwirksam erklärt.

Mit ihren Normenkontrollanträgen haben die Antragsteller u.a. vorgetragen, die angegriffenen Regelungen seien unwirksam, weil der Antragsgegner die Plausibilisierung des gewählten Regionalisierungsverfahrens an den Stützstellen unterlassen habe.

Keine ausreichende Prüfung bei Regionalisierungsverfahren

Das Gericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Antragsgegner die für die Zuordnung von landwirtschaftlichen Flächen nach § 2 Düngelandesverordnung 2020 erforderlichen Verfahrensschritte nicht eingehalten habe, die nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA) erforderlich seien. Er habe den in § 6 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 Ziffer 2 Abs. 3 AVV GeA vorgegebenen und zwingend einzuhaltenden Verfahrensschritt der Prüfung der Plausibilität der Verfahren an den vorhandenen Stützstellen nicht durchgeführt. Diese Plausibilitätsprüfung könne auch nicht deshalb unterbleiben, weil es im Land Mecklenburg-Vorpommern keine Stützstellen gebe. Da es an der Durchführung dieses vorgeschriebenen Verfahrens der Prüfung der Plausibilität an den vorhandenen Stützstellen fehle, sei das Regionalisierungsverfahren, d.h. die durch das Verfahren ermittelten Gebiete, nicht ausreichend geprüft. Die auf den Ergebnissen des Regionalisierungsverfahrens aufbauenden weiteren Verfahrensschritte, die zur Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete führen und die dann erforderlichen Zuordnungen einzelner Feldblöcke zu den belasteten Gebieten seien auf einer rechtlich nicht ausreichenden Grundlage vorgenommen worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (pm/aw)

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