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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.08.2021
1 M 521/21 -

Piraten Open Air: Angeordnete regelmäßige Lärmmessungen bleiben weiterhin Pflicht

Beschwerde gegen Anordnung zur Lärm­immissions­messung abgewiesen

Das Ober­verwaltungs­gericht in Greifswald hat die Beschwerde der Veranstalterin des „Piraten Open Air Theaters“ in Grevesmühlen gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin, mit der der Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg verpflichtet worden ist, Lärm­immissions­messungen durch die Veranstalterin durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen, zurückgewiesen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachbarn des Piraten Open Air Theaters, die sich durch den von dem Spielbetrieb, insbesondere von den Knalleffekten (Pistolen- und Gewehrschüsse, Kanonendonner und Feuerwerk), ausgehenden Lärm gestört fühlen, hatten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Antrag auf Untersagung des Spielbetriebs gegen den Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg gestellt. Die Veranstalterin ist zu diesem Verfahren als Beigeladene hinzugezogen worden.

OVG hält gesetzliche Darlegungserfordernisse für unzureichend

Das Oberverwaltungsgericht führt in seiner Entscheidung aus, die Beschwerde der Veranstalterin genüge nicht dem gesetzlichen Darlegungserfordernis und führe im Übrigen auch in der Sache nicht zum Erfolg. Insbesondere fehle den Nachbarn nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag. Auch reiche der bloße Verweis der Veranstalterin in ihrer Beschwerde darauf, dass die Antragsteller baurechtlich im Außenbereich und nicht, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, in einem Mischgebiet wohnen, zur Begründung der Beschwerde nicht aus. Letztlich folge aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundesimmissionsschutz-gesetz, dass schädliche Umwelteinwirkungen (durch Lärm) bereits vor ihrem Entstehen verhindert werden sollen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (pm/ab)

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