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Hat ein Hund einen Menschen gebissen und ist die Gefährlichkeit des Hundes bestandskräftig festgestellt worden, rechtfertigt dies nach § 3 Abs. 1 d) und 2 a) der Hundesteuersatzung der Stadt Osnabrück die Erhebung der erhöhten Hundesteuer für gefährliche Hunde. Durch den Beißvorfall ist der Hund in der Öffentlichkeit durch seine gesteigerte Aggressivität aufgefallen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2019 biss ein Dobermann in Osnabrück einen Inlineskaterfahrer in den linken Oberschenkel. Die zuständige Behörde stellte nachfolgend im Mai 2019 die Gefährlichkeit des Hundes bestandskräftig fest. Im Juni 2021 wurde gegenüber der Halterin des Hundes aufgrund des Beißvorfalls und der Gefährlichkeitsfeststellung die
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Erhebung der erhöhten Hundesteuer für gefährliche Hunde gemäß § 3 Abs. 1 d) der Hundesteuersatzung sei rechtmäßig. Der Hund sei als gefährlich einzustufen. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 a) Satz 2 der Hundesteuersatzung liegen vor. Es liege die Gefährlichkeitsfeststellung vor. Zudem sei der Hund in der Öffentlichkeit durch eine gesteigerte
Es stelle auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar, so das Oberverwaltungsgericht, wenn der Satzungsgeber einen Hund aufgrund eines Beißvorfalls und der Gefährlichkeitsfeststellung als gefährlichen Hund einstuft und damit einem sechsfach höheren Steuersatz belegt gegenüber anderen, ungefährlichen Hunden. Willkürlich sei diese steuerrechtliche Lösung nicht.
Der Gleichheitssatz gebiete es nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts auch nicht, einen Hund von der erhöhten Hundesteuer zu befreien, wenn er einen positiven Wesenstest durchlaufen hat. Denn dieser Test sei nur eine Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes. Der bestandene Wesenstest ändere nichts an der Gefährlichkeitsfeststellung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2024
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33693
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