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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 29.08.2023
9 LA 147/22 -

Jagdgebrauchshunde von Jagd­ausübungs­berechtigten unterliegen der Hundesteuer

Jagd­ausübungs­berechtigter nicht zur Haltung von Jagdgebrauchshunden verpflichtet

Hält ein Jagd­ausübungs­berechtigter aus freien Stücken Jagdgebrauchshunde, so muss er die Hundesteuer bezahlen. Eine Befreiung kommt nicht in Betracht. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2020 erhielt ein in Niedersachsen wohnhafter Jagdausübungsberechtigter einen Bescheid über die Zahlung der Hundesteuer für seine drei Jagdgebrauchshunde. Der Jagdausübungsberechtigte war damit nicht einverstanden. Er meinte, ihm stehe eine Befreiung von der Hundesteuer zu, da er die Hunde für die Jagd zwingend benötige. Er erhob daher Klage gegen den Bescheid. Das Verwaltungsgericht hielt den Bescheid für rechtmäßig. Nunmehr beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung.

Rechtsmäßigkeit des Bescheid über Hundesteuer

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg ließ die Berufung nicht zu. Der Bescheid über die Hundesteuer sei rechtmäßig. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, er sein von der Hundesteuer zu befreien, weil er seine Jagdhunde nur zum Zwecke der Jagdausübung halte. Denn dies sei unzutreffend. Die Haltung von Jagdgebrauchshunden sei auch Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung. Dass der Kläger die Hunde auch zur Jagdausübung halte, sei unerheblich.

Kein Widerspruch zu Zielen des Bundesjagdgesetzes

Die Erhebung der Hundesteuer stehen nicht die im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Bundesjagdgesetzes entgegen, so das Oberverwaltungsgericht. Dies folge aus dem Umstand, dass es sich bei der Jagdausübung selbst um ein mit der Jagdsteuer besteuerbares Verhalten handelt.

Jagdausübungsberechtigter nicht zur Haltung von Jagdgebrauchshunden verpflichtet

Der Kläger könne sich nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch nicht darauf berufen, dass die Jagdausübungsberechtigten sicherstellen müssen, dass ihnen ein für den Jagdbezirk brauchbarer, geprüfter Jagdhund zur Verfügung stehe. Daraus folge nicht, dass der Jagdausübungsberechtigte zwingend selbst einen Jagdhund halten müsse.

Keine Vergleichbarkeit mit Jagdhunden von Förstern oder Sanitätshunden

Die Haltung eines Jagdhundes durch einen Jagdausübungsberechtigten sei nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts auch nicht vergleichbar mit der Haltung eines Jagdhundes durch Forstbeamte. Denn für diese sei die Jagd in der Dienstzeit eine Dienstaufgabe. Sie seien daher den Berufsjägern gleichzusetzen. Auch eine Vergleichbarkeit mit Sanitätshunden bestehe nicht. Denn die Befreiung von der Hundesteuer gelte nur für anerkannte Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten, nicht aber für ehrenamtlich tätige Privatpersonen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 23.08.2022
    [Aktenzeichen: 8 A 205/20]
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