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Die Nutzung einer Paintball-Anlage für Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren darf mit sofortiger Wirkung untersagt werden. Insofern treten wirtschaftliche Interessen hinter dem Schutz des körperlichen, seelischen und geistigen Wohls der Kinder und Jugendlichen zurück. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2017 wurde die Nutzung einer Paintball-Anlage für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren verboten. Die Anordnung wurde zudem für sofort vollziehbar erklärt und galt damit unmittelbar. Begründet wurde die Entscheidung mit der Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen. Die Betreiberin der Anlage hielt das Verbot und insbesondere die Anordnung zur sofortigen Vollziehbarkeit für rechtswidrig und ging daher vor Gericht. Sie führte an, dass ihr durch die sofortige Untersagung der Nutzung monatliche Einbußen von fast 3.000 EUR entstünden. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hielt die
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher die Beschwerde der Anlagenbetreiberin zurück. Die Behörde habe aus Gründen des Kinder- und Jugendschutzes die Nutzung der Paintball-Anlage für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sofort untersagen dürfen. Der Schutz des körperlichen, seelischen und geistigen Wohls von Kindern und Jugendlichen vor einer von einem Gewerbebetrieb ausgehenden Gefährdung begründe regelmäßig zugleich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verbots. Bei dem
Ein Gutachter habe es für hinreichend wahrscheinlich gehalten, so das Oberverwaltungsgericht, dass die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen im Alter unter 16 Jahren durch
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25906
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