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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 05.07.2023
5 ME 44/23 -

Beschwerde in dem Verfahren um die Besetzung der Präsidentenstelle bei dem Niedersächsischen Ober­verwaltungs­gericht erfolglos

Ausschluss des ehemaligen Staatssekretärs aus dem Bewerbungsverfahren war rechtswidrig

Dass Niedersächsischen Ober­verwaltungs­gericht hat die Beschwerde des Niedersächsischen Justizministeriums gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover, wonach das Niedersächsische Justizministerium einen ehemaligen Staatssekretär nicht aus dem Bewerbungsverfahren für die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Ober­verwaltungs­gerichts ausschließen darf, zurückgewiesen.

Um die seit November 2022 vakante Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hatten sich der Antragsteller und zwei weitere Personen beworben. Das Niedersächsische Justizministerium entschied sich, den Antragsteller aus dem Bewerbungsverfahren auszuschließen, weil er sich als ehemaliger Staatssekretär im einstweiligen Ruhestand befindet, und teilte ihm dies mit. Auf den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz untersagte das Verwaltungsgericht Hannover dem Niedersächsischen Justizministerium, vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung an den Antragsteller die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zu besetzen.

Ausschluss von „politischen Beamten“ nicht vorgesehen

Die dagegen eingelegte Beschwerde des Niedersächsischen Justizministeriums hat das Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht nun zurückgewiesen. Der Senat ist zu der Einschätzung gelangt, dass der Ausschluss des Antragstellers aus dem Bewerbungsverfahren rechtswidrig gewesen ist. Ein Ausschluss von „politischen Beamten“, die nach einem Regierungswechsel in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden seien, aus dem Stellenbesetzungsverfahren gehe aus dem Ausschreibungstext und den Verwaltungsvorgängen nicht unmissverständlich hervor. Er ergebe sich auch weder aus dem Gesetz noch der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Danach habe ein solcher Beamter zwar keinen Anspruch auf Rückkehr in sein früheres Dienstverhältnis wie ehemalige Mitglieder des Bundes- oder Landtages oder Ruhestandsbeamte, die wieder dienstfähig geworden seien, die Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle sei ihm jedoch nicht verwehrt. Der Beschluss des Senats ist nicht anfechtbar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)

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