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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 19.03.2013
4 PA 52/13 -

Auskunftspflicht der Eltern über ihre Einkommens­verhältnisse zur Berechnung des BAföG selbst bei nicht bestehenden Unterhaltspflichten

BAföG-Berechnung unabhängig von etwaigen Unterhalts­ansprüchen des Auszubildenden

Eltern müssen selbst bei nicht bestehenden Unterhaltspflichten Auskunft über ihre Einkommens­verhältnisse zur Berechnung des BAföG machen. Denn das BAföG wird unabhängig von etwaigen Unterhalts­ansprüchen des Auszubildenden berechnet. Dies hat das Oberver­waltungsgericht Lüneburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall weigerte sich der Vater einer Tochter Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zur Berechnung des BAföG für seine Tochter zu machen. Er war der Meinung, eine solche Auskunftspflicht bestehe nicht, da er nicht mehr unterhaltspflichtig ist.

Auskunftspflicht bestand

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied gegen den Vater. Er habe über seine Einkommensverhältnisse Auskunft erteilen und entsprechende Nachweise vorlegen müssen. Denn diese Angaben und Nachweise seien für die Berechnung des Anspruchs der Tochter auf Ausbildungsförderung erforderlich gewesen, da das Einkommen des Vaters auf den Bedarf der Tochter anzurechnen war (§ 11 Abs. 2 BAföG).

Nichtbestehende Unterhaltspflicht unerheblich

Dabei sei es nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts unerheblich, ob der Vater noch unterhaltspflichtig gewesen sei oder nicht. Denn die Anrechnung des Einkommens der Eltern setze nicht voraus, dass der Auszubildende einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern hat.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 1547Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1547

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Dokument-Nr.: 15992 Dokument-Nr. 15992

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