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Das Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat verschiedene Verbotsregelungen der Niedersächsischen Corona- Verordnung (im Folgenden: Corona-VO) in der derzeit geltend, zuletzt am 12. März 2021 geänderten Fassung vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Das OVG ging unter Zugrundelegung seiner bisherigen Rechtsprechung und unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens davon aus, dass die Corona-VO und die auf diese bezogenen Änderungsverordnungen auf einer tauglichen Rechtsgrundlage beruhen, formell rechtmäßig sind und hinsichtlich deren materieller Rechtmäßigkeit im Hinblick auf das "Ob" eines staatlichen Handelns keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Einzelne Verbotsregelungen seien aber keine notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen mehr oder verstießen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Im Verfahren 13 MN 132/21 hatte sich ein Antragsteller, der gemeinsam mit seiner Ehefrau und drei Kindern, die älter als 14 Jahre sind, in einem Haushalt lebt, gegen die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO geregelten
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die fixe Obergrenze von fünf Personen, wenn diese 15 Jahre oder älter sind, unangemessen sei. Zum einen berücksichtige sie überhaupt nicht solche Haushalte, in denen bereits mehr als fünf Personen lebten. Zum anderen schließe sie Haushalte mit fünf Personen, von denen alle 15 Jahre oder älter sind, von jedweden gemeinsamen sozialen Kontakten zu Dritten aus. Dies berücksichtige tatsächlich bestehende familiäre und soziale Strukturen nicht hinreichend. Es sei auch lebensfremd und unter infektiologischen Gesichtspunkten nicht mehr sachangemessen, von einzelnen Personen dieses Haushalts zu verlangen, den Haushalt vorübergehend zu verlassen, um den Kontakt zu Dritten zu ermöglichen.
Die Verordnung sei insoweit auch widersprüchlich. Denn in Hochinzidenzkommunen (mit einer länger andauernden 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100) gelte die zuvor bis zum 6. März 2021 angeordnete Kontaktbeschränkung fort. Letztere sehe aber keine fixe Obergrenze für Zusammenkünfte vor, sondern gestatte stets den Kontakt zu mindestens einer haushaltsfremden Person. In Hochinzidenzkommunen, in denen gerade eine besonders hohe Infektionsgefahr bestünde, dürfe sich danach ein Haushalt von fünf Personen also weiterhin mit einer haushaltsfremden Person treffen. Von der
Im Verfahren 13 MN 114/21 hatte sich der Inhaber eines Tier- und Freizeitparks gegen die
Den weitergehenden Antrag auf
Im Verfahren 13 MN 118/21 begehrte eine Musiklehrerin die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30019
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