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Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nicht, wenn die Eheleute lediglich deswegen räumlich getrennt leben, weil einer der Eheleute sich im Ausland aufhält. In diesem Fall ist die eheliche Lebensgemeinschaft nicht gemäß § 1567 Abs. 1 BGB aufgehoben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Kindesmutter für den Zeitraum August 2019 bis Oktober 2020
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Prozesskostenhilfe sei nicht zu gewähren, da die Klage gegen den Bescheid zur
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts habe keine Trennung der Eheleute im Sinne von § 1567 Abs. 1 BGB vorgelegen. Nach der Vorschrift leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Zwar hat es hier wegen des Auslandsaufenthalts des Ehemanns an der häuslichen Gemeinschaft gefehlt. Die Eheleute haben aber die Herstellung der häuslichen Gemeinschaft gewollt. Das Nichtzusammenleben habe nur vorübergehend sein sollen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32638
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