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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 21.08.2023
14 ME 61/23 -

Kindersicherheit von elektronischen Einweg-Zigaretten erfordert keinen Schutz gegen Inhalieren

Erfordernis des Schutzes vor Hautkontakt und Verschlucken der nikotinhaltigen Flüssigkeit

Kindersicher im Sinne von § 14 Abs. 3 TabakerzG meint bei elektronischen Einweg-Zigaretten keinen Schutz vor dem Inhalieren, sondern vor dem Verschlucken der nikotinhaltigen Flüssigkeit und dem Hautkontakt. Entsprechende Produkte müssen also über keine Schutzvorrichtungen verfügen, um Kinder vor dem Inhalieren zu schützen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2023 wurde einem in Niedersachsen ansässigen Händler von elektronischen Einweg-Zigaretten mit sofortiger Wirkung untersagt, diese in den Verkehr zu bringen. Begründet wurde dies damit, dass die Produkte nicht kindersicher im Sinne von § 14 Abs. 3 TabakerzG seien, da sie über keine Schutzvorrichtungen verfügten, um das Inhalieren durch Kinder zu verhindern. Der Händler beantragte Eilrechtsschutz

Verwaltungsgericht lehnte Eilantrag ab

Das Verwaltungsgericht Göttingen lehnte den Eilantrag ab. Es hielt die elektronischen Einweg-Zigaretten ebenfalls für nicht kindersicher. Der Begriff "kindersicher" beziehe sich nach seiner Auffassung nicht nur auf Risiken durch Hautkontakt oder Verschlucken der nikotinhaltigen Flüssigkeit, sondern auch auf die Verwendung durch Inhalieren. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Händlers.

Oberverwaltungsgericht bejaht Kindersicherheit der E-Zigaretten

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied zu Gunsten des Händlers. Die Annahme, eine E-Zigarette sei nur kindersicher im Sinne von § 14 TabakerzG, wenn durch die bauliche Beschaffenheit in Form von kindergesicherten Verschlüssen und Öffnungsmechanismen sichergestellt sei, dass das in den E-Zigaretten enthaltene giftige Nikotin und andere Schadstoffe von Kindern nicht inhaliert werden könne, sei unzutreffend.

Kein Erfordernis von Schutzvorrichtungen gegen Inhalieren

Es sei zu beachten, so das Oberverwaltungsgericht, dass nicht jede denkbare Gefahr für Kinder im Zusammenhang mit der Existenz von Einweg-E-Zigaretten durch den Einsatz bestimmter Schutzvorrichtungen begegnet werden könne. So sei etwa auch der Konsum normaler Zigaretten gesundheitsschädlich. Gleichwohl werden kindergesicherte Verschlüsse für Zigarettenschachteln zur Verhinderung des Konsums durch Kinder nicht ernsthaft diskutiert.

Schutz vor Hautkontakt und Verschlucken der nikotinhaltigen Flüssigkeit

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts beziehe sich der Begriff "kindersicher" nur auf Risiken durch Hautkontakt oder Verschlucken der nikotinhaltigen Flüssigkeit.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 28.04.2023
    [Aktenzeichen: 4 A 97/23]
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