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Erfordert die Bestellung eines Medikaments über eine Online-Apotheke die Angabe des Geburtsdatums, so liegt darin ein Verstoß gegen den Datenschutz. Die Angabe des Geburtsdatums ist bei Kenntnis der Anschrift und der Telefonnummer des Bestellers zur eindeutigen Identifizierung nicht erforderlich. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2019 erhielt die Betreiberin einer
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Untersagungsanordnung sei rechtmäßig. Es sei zu beachten, dass der Besteller und diejenige Person, für die das bestellte Produkt zur Anwendung bzw. Einnahme bestimmt ist, nicht identisch sein müssen. Für die Erfüllung der Beratungs- und Informationspflicht sei aber nicht die eindeutige
Zudem sei nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts die Angabe des Geburtsdatums aus Identifizierungsgründen nicht erforderlich. Denn die Klägerin verfüge auch über die Anschrift und die Telefonnummer des Bestellers. Es sei nicht ersichtlich, warum mit diesen Daten nicht bereits eine hinreichend sichere
Die Angabe des Geburtsdatums sei schließlich nicht zur Feststellung der Geschäftsfähigkeit der Kunden notwendig, so das Oberverwaltungsgericht. Insofern bestehe durch die einfache Abfrage der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2024
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33783
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