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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 12.12.2022
13 PS 293/22 -

Examinierter Krankenpfleger ist von Amt als ehrenamtlicher Richter zu entbinden

Weitere Tätigkeit als Geschäftsführer eines Pflegedienstes unerheblich

Ein examinierter Krankenpfleger ist gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 VwGO vom Amt als ehrenamtlicher Richter zu entbinden. Die weitere Tätigkeit als Geschäftsführer eines Pflegedienstes ändert daran nichts. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein examinierter Krankenpfleger sollte als ehrenamtlicher Richter beim Verwaltungsgericht Hannover tätig werden. Er beantragte aber im Juni 2022 mit Hinweis auf seine Tätigkeit als Krankenpfleger seine Entbindung. Der Krankenpfleger war zudem als Geschäftsführer und in der Leitung eines Pflegedienstes tätig.

Entbindung von Amt als ehrenamtlicher Richter

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied zu Gunsten des Krankenpflegers. Er sei vom Amt als ehrenamtlicher Richter zu entbinden. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 VwGO dürfen auch "Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen" die Berufung zum Amt als ehrenamtlicher Richter ablehnen. Der Ablehnungsgrund diene dem Interesse der ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung im Bereich der Humanmedizin.

Weitere Tätigkeit als Geschäftsführer eines Pflegedienstes unerheblich

Dass der Krankenpfleger zudem als Geschäftsführer und in der Leitung eines Pflegedienstes tätig war, lasse nach Ansicht des Oberverwaltungsgericht den Ablehnungsgrund nicht entfallen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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