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Das Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht hat in mehreren Normenkontrolleilverfahren eine vorläufige Außervollzugsetzung der Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung betreffend die Maskenpflicht im Allgemeinen und in Schulen abgelehnt.
Im Verfahren 13 MN 369/21 hatte sich ein in der niedersächsischen Landeshauptstadt lebender Bürger gegen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske als Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, und in Verkehrsmitteln des Personenverkehrs sowie den dazugehörigen Einrichtungen in geschlossenen Räumen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (in der Fassung vom 24.8.2021, im Folgenden: Corona-VO) gewandt. Er hatte insbesondere geltend gemacht, dass eine
Das OVG hat den Antrag abgelehnt. Die
Diese Restrisiken könnten durch Basisschutzmaßnahmen (Einhalten der AHA+L-Regeln, Selbstisolierung bei Symptomen) weiter reduziert werden. Die
In den weiteren Verfahren hatten sich Schulkinder, vertreten durch ihre Eltern, gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schulgebäuden nach § 16 Abs. 1 Satz 4 Corona-VO gewandt. Sie hatten auch gerügt, dass eine
Das OVG hat auch diese Anträge abgelehnt. Der im Allgemeinen geltende Grundsatz, dass die
Vielmehr werde den besonderen Belastungen jüngerer Schüler hinreichend Rechnung getragen. Schülern zwischen dem vollendeten 6. und 14. Lebensjahr werde anstelle einer medizinischen Maske das Tragen jeder beliebigen anderen textilen oder textilähnlichen Bedeckung gestattet, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen oder Aussprache verringere. Auch seien Maskenpausen während des Unterrichts vorgesehen, und es bestehe auf dem Schulgelände im Freien auch in den Unterrichtspausen keine
Der Senat hat aber darauf hingewiesen, dass allein der Schutz der ungeimpften Erwachsenen, die durch infizierte Kinder selbst infiziert werden und schwer erkranken könnten, zur Rechtfertigung der
Allerdings bewege sich die Impfquote in Niedersachsen derzeit noch in einem Bereich, in dem allein die Erkrankung Ungeimpfter und nicht vollständig Geimpfter zu einer Überlastung des Gesundheitssystems führen könne. Eine derartige Situation könne unabhängig davon, dass
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30833
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