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Das Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil die Berufung der Hansestadt Lüneburg gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg zurückgewiesen, mit dem dieses die Hansestadt verpflichtet hatte, festzustellen, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit innehat.
Zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin im Jahr 2019 war ihre ausländische Mutter mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Nach Scheidung der Ehe stellte das Familiengericht im Jahr 2020 auf Antrag der Mutter und der Klägerin fest, dass ihr Vater nicht der geschiedene Ehemann ist, sondern ein ausländischer Staatsangehöriger. Die von der Klägerin beantragte Feststellung der deutschen
Das OVG hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt und die dagegen gerichtete Berufung der Hansestadt Lüneburg zurückgewiesen. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) fordere eine gesetzliche Grundlage, die den Verlust der
Der Gesetzgeber sei zwar davon ausgegangen, dass diese Regelungen nach allgemeiner hergebrachter Rechtsüberzeugung an zwei ungeschriebene Annahmen anknüpften. Danach wirke erstens die Anfechtung der Vaterschaft auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurück, das heiße, bei erfolgreicher Anfechtung entfalle die Vaterschaft rückwirkend. Zweitens folgten die staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen in vollem Umfang den familienrechtlichen Abstammungsvorschriften, das heiße die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32940
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