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Ordnet die Straßenverkehrsbehörde die Aufstellung eines Verkehrszeichens an, liegt darin noch kein anfechtbarer Verwaltungsakt. Vielmehr ist die Bekanntgabe des Verkehrszeichens durch Aufstellung für eine Anfechtbarkeit erforderlich. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall ordnete eine Straßenverkehrsbehörde im September 2016 die
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hielt die Anfechtungsklage für zulässig. Das Verbot des Befahrens der
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg verneint dagegen das Vorliegen eines anfechtbaren Verwaltungsakts, da die geplante
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26730
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