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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 23.01.2014
12 LB 19/13 -

Zulässigkeit einer Fahrtenbuchauflage 18 Monate nach Einstellung des Ordnungs­widrig­keiten­verfahrens

Langer Zeitraum zwischen Verkehrsverstoß und Fahrtenbuchauflage kann unverhältnismäßig sein

Liegt zwischen einem Verkehrsverstoß und einer Fahrtenbuchauflage ein langer Zeitraum, so kann dies im Einzelfall unverhältnismäßig und somit unzulässig sein. Bei einer Arbeitsüberlastung kann ein Zeitraum von 18 Monaten zwischen Einstellung des Ordnungs­widrig­keiten­verfahrens und der Fahrtenbuchauflage zulässig sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Halter eines Motorrads wurde beschuldigt im Juli 2009 einen Verkehrsverstoß begangen zu haben. Da dieser aber abstritt das Fahrzeug an dem Tag gefahren zu haben und die Fahrereigenschaft nicht feststellbar war, wurde im Oktober 2009 das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt. Zudem wurde dem Motorradhalter im April 2011 die Auflage erteilt, für 18 Monate ein Fahrtenbuch zu führen. Dieser meinte jedoch, dass eine solche Auflage zwei Jahre nach dem Verkehrsverstoß nicht mehr angeordnet werden könne. Der Motorradhalter erhob daher Klage.

Verwaltungsgericht gab Klage statt

Das Verwaltungsgericht Stade gab der Klage statt. Es führte zur Begründung aus, dass die Fahrtenbuchauflage eine Maßnahme der Gefahrenabwehr darstellt und die Auflage daher an einer gegenwärtigen Gefahr anknüpft. Somit müsse regelmäßig die Maßnahme zur Gefahrenabwehr alsbald nach Begehung des Verkehrsverstoßes ergriffen werden. In Einzelfällen könne jedoch auch nach einem längeren Zeitraum eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden. In diesem Fall müsse die Behörde in besondere Weise darlegen, welche Erwägungen dazu geführt haben. Daran habe es hier aber gefehlt. Gegen diese Entscheidung legte die Behörde Berufung ein.

Oberverwaltungsgericht bejahte Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied zu Gunsten der Behörde und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Denn die Fahrtenbuchauflage sei rechtmäßig gewesen. Welcher Zeitraum zu einer Unverhältnismäßigkeit einer Maßnahme führt, richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. In diesem Zusammenhang komme es zum Beispiel auf die Dauer der notwendigen Ermittlungen, die Arbeitsbelastung der zuständigen Behörde oder das Verhalten des Fahrzeughalters an. Schöpfe der Betroffene sämtliche Rechtsschutzmöglichkeiten aus, sei regelmäßig auf den Zeitpunkt der Einstellung des Ordnunsgwidrigkeitenverfahrens abzustellen.

18 Monate zwischen Verfahrenseinstellung und Fahrtenbuchauflage nicht unverhältnismäßig

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei der zwischen der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens und der Fahrtenbuchauflage liegende Zeitraum von fast 18 Monaten angesichts der Arbeitsüberlastung der Behörde nicht unverhältnismäßig gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Stade, Urteil vom 29.09.2011
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2014, 218Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 218
  • NJW 2014, 1610Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 1610

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