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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 04.06.2021
11 ME 126/21 und 11 ME 127/21 -

Beschwerden gegen Verbote zweier Fahrraddemos auf der A 2, der A 39 und der A 33 erfolglos

Vorgegebene Alternativroute nicht zu beanstandender Ausgleich

Das Niedersächsischen Ober­verwaltungs­gerichts hat mit zwei Eilbeschlüssen vom 4. Juni 2021 Beschwerden von zwei Antragstellern, die im Rahmen bundesweiter Aktionen am 5. Juni 2021 mit Fahrrädern u.a. auf der A 2 und der A 39 (Az.: 11 ME 127/21) sowie am 6. Juni 2021 auf der A 33 (Az.: 11 ME 126/21) gegen den Ausbau von Autobahnen und für eine Verkehrswende protestieren wollten, zurückgewiesen und damit die jeweiligen erstinstanzlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Braunschweig und Osnabrück bestätigt.

In dem Verfahren 11 ME 126/21 hatte die Antragstellerin für Sonntag, den 6. Juni, der Stadt Osnabrück eine Fahrrad-Demonstration mit einer erwarteten Teilnehmerzahl von 250 Personen angezeigt. Mit Bescheid vom 27. Mai 2021 bestätigte die Stadt Osnabrück die angemeldete Demonstration, untersagte allerdings die Nutzung der A 33 und verfügte eine Alternativroute auf autobahnnahen Straßen entlang der A 33. Den gegen diese Routenänderung erhobenen Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Osnabrück abgelehnt.

Fahrraddemonstration darf nur auf Alternativstrecke durchgeführt werden

Die dagegen von der Antragstellerin erhobene Beschwerde hat der Senat zurückgewiesen, d.h. die Fahrraddemonstration darf, wie von der Stadt Osnabrück angeordnet, nicht auf der A 33, sondern nur auf der angegebenen Alternativstrecke durchgeführt werden. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen sei, dass die von der Stadt Osnabrück verfügte streitgegenständliche Routenänderung auf § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG) gestützt werden könne und sich als voraussichtlich rechtmäßig erweise.

Beabsichtigte Fahrraddemonstration stellt unmittelbare Gefahr öffentliche Sicherheit und Ordnung dar

Nach § 8 Abs. 1 NVersG könne eine Versammlung unter freiem Himmel beschränkt werden, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Die von der Antragstellerin auf der A 33 beabsichtigte Fahrraddemonstration begründe eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Eine solche ergebe sich u.a. aus der zu erwartenden Staubildung und der damit verbundenen Unfallgefahr. Zwar gewähre die Versammlungsfreiheit dem Veranstalter grundsätzlich das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll. Auch halte der nunmehr für das Versammlungsrecht zuständige 11. Senat nicht an einer früheren Entscheidung des 13. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1994 fest, wonach Bundesautobahnen aufgrund ihres Widmungszwecks „von vornherein demonstrationsfrei“ seien und daher für Demonstrationen grundsätzlich nicht zur Verfügung stünden. Vielmehr sei stets eine Bewertung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen, bei der ggf. kollidierende Rechtsgüter so in Ausgleich zu bringen seien, dass die jeweiligen Grundrechtspositionen für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam würden.

Keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit

Vorliegend seien sowohl die Stadt Osnabrück als auch das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Versammlungsfreiheit der Antragstellerin durch das Verbot, die A 33 zu befahren, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werde und dass durch die von der Stadt Osnabrück vorgegebene Alternativroute ein nicht zu beanstandender Ausgleich zwischen dem Interesse der Antragstellerin an der Durchführung ihrer verfassungsrechtlich geschützten Versammlung und den öffentlichen Interessen an einer Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit hergestellt werde. Der Senat teilte die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das von der Antragstellerin verfolgte Anliegen - auf eine für erforderlich gehaltene Verkehrs- und Mobilitätswende im Allgemeinen und den aus Sicht der Antragstellerin unnötigen und umweltschädlichen Weiterbau der A 33 aufmerksam zu machen - in ähnlich öffentlichkeitswirksamer Weise auch auf der ihr zugewiesenen Alternativroute verfolgt werden könne, zumal diese teils westlich, teils östlich entlang der A 33 verlaufe und im Bereich der vorgesehenen Zwischenkundgebung unmittelbarer Sichtkontakt zur A 33 bestünde.

Weitere Fahrraddemos auf A 2 und A 39 angezeigt

In dem Verfahren 11 ME 127/21 hatte der dortige Antragsteller für Samstag, den 5. Juni 2021, unter dem Thema „Keine A 39 - kein Gewerbegebiet Scheppau - Verkehrswende jetzt" eine Fahrrad- Demonstration angezeigt, die vom Schlossplatz in Braunschweig über die A 2 bis zum Autobahnkreuz Wolfsburg/Königslutter und weiter auf der Bundesautobahn A 39 bis zur Anschlussstelle Wolfsburg-Mörse und danach bis zur Wolfsburger City-Galerie führen sollte. Mit Bescheid vom 28. Mai 2021 bestätigte der als zuständige Versammlungsbehörde bestimmte Landkreis Helmstedt die angemeldete Demonstration, untersagte allerdings die Nutzung der A 2 und der A 39 und verfügte eine Alternativroute auf autobahnnahen Kreis- und Landstraßen. Den gegen diese Routenänderung erhobenen Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Braunschweig abgelehnt. Die dagegen von dem Antragsteller erhobene Beschwerde hat der Senat zurückgewiesen, d.h. die Fahrraddemonstration darf, wie von dem Landkreis Helmstedt angeordnet, nicht auf der A 2 und der A 39, sondern nur auf der angegebenen Alternativstrecke durchgeführt werden. Zur Begründung hat er im Wesentlichen diejenigen Gesichtspunkte angeführt, die auch für die Entscheidung in dem Verfahren 11 ME 126/21 als maßgeblich erachtet wurden. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)

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