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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 09.10.2020
10 ME 207/20 -

Kein Zugang zur Kindertagesstätte bei fehlender Masern-Schutzimpfung

Eilantrag auf Zugang zur Kita scheitert

Ohne den Nachweis einer Masern-Schutzimpfung kann einem Kind der Zugang zur Kindertagesstätte verweigert werden. Ein auf den Zugang zur Kita gerichteter Eilantrag hat daher keine Erfolgsaussicht. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall weigerte sich einer Kindertagesstätte im Jahr 2020 ein dreijähriges Kind aufzunehmen, weil dieses nicht über eine Masern-Schutzimpfung verfügte. Dem Kind war grundsätzlich ein Kindergartenplatz an der Kita zugewiesen worden. Das Kind beantragte, vertreten durch seine Eltern, beim Verwaltungsgericht Oldenburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Zugang zur Kindertagesstätte ohne Masern-Schutzimpfung. Dies lehnte das Gericht aber ab, wogegen sich die Beschwerde des Kindes richtete.

Kein Zugang zur Kindertagesstätte ohne Nachweis der Masern-Schutzimpfung

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Kind habe keinen Zugang zur Kindertagesstätte ohne den gemäß § 20 Abs. 8 und 9 des Infektionsschutzgesetzes erforderlichen Nachweis eines ausreichendes Impfschutzes gegen Masern, einer Immunität gegen Masern oder einer medizinischen Kontraindikation gegen die Masern-Schutzimpfung vorzulegen.

Keine evidente Verfassungswidrigkeit der Nachweispflicht

Das Oberverwaltungsgericht konnte zudem keine evidente Verfassungswidrigkeit der Nachweispflicht erkennen. Die Prüfung war auf evidente Verfassungsverstöße beschränkt, da es sich um ein Eilverfahren handelte. Das Gericht gab zu Bedenken, dass das Interesse des Kindes auf Betreuung in einer Kindertagesstätte hinter dem Schutz der Gesundheit der anderen Kinder und dem Schutz vor einer Weiterverbreitung der gefährlichen Masernerkrankung stehe. Der Gesundheitsschutz überwiege klar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 08.09.2020
    [Aktenzeichen: 13 B 2369/20]
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Dokument-Nr.: 29413 Dokument-Nr. 29413

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