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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 14.02.2023
10 LC 87/22 -

Änderung des Verfahrens zur Verteilung der Sitze in niedersächsischen kommunalen Ausschüssen von Hare/Niemeyer in D´Hondt ist rechtmäßig

Keine rechtlichen Bedenken gegen Anwendung des Höchstzahlverfahrens nach D´Hondt

Dass Niedersächsischen Ober­verwaltungs­gericht hat die Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück zurückgewiesen, mit der dieses die Klage der FDP-Fraktion Wallenhorst auf eine erneute Entscheidung über die Besetzung des Verwaltungs­ausschusses der Gemeinde Wallenhorst sowie des Aufsichtsrates der Gemeindewerke Wallenhorst GmbH abgewiesen hat.

Nach der Kommunalwahl in Niedersachsen am 12. September 2021 änderte der Landesgesetzgeber § 71 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, wonach die Sitze in den Ausschüssen nach dem sogenannten Hare/Niemeyer Verfahren vergeben wurden. Nach der neu gefassten und ab dem 1. November 2021 gültigen Regelung erfolgt die Sitzverteilung nunmehr nach dem sogenannten Höchstzahlverfahren D`Hondt. Das Verfahren nach Hare/Niemeyer begünstigt tendenziell die kleineren Parteien zulasten der größeren Parteien und das Verfahren nach D’Hondt umgekehrt die größeren Parteien zulasten der kleineren Parteien. Die Änderung wurde insbesondere mit der Erleichterung der Meinungsbildung in den Ausschüssen und der Verringerung des Aufwandes bei der Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen begründet. Die Anwendung des neuen Verfahrens hatte zur Folge, dass der klagenden FDP-Fraktion im Verwaltungsausschuss und im Aufsichtsrat der Gemeindewerke Wallenhorst GmbH keine Sitze zugeteilt wurden.

Änderung des Verteilungsverfahrens mit Verfassung vereinbar

Mit ihrer Klage wendet sich die FDP-Fraktion der Gemeinde Wallenhorst gegen die Änderung des Verteilungsverfahrens und macht geltend, dass sie nach dem Verfahren Hare/Niemeyer jeweils einen Sitz im Verwaltungsausschuss und im Aufsichtsrat erhalten hätte. Bei Anwendung des Verfahrens nach D´Hondt würde sich das Ergebnis der Kommunalwahl in den zu besetzenden Gremien nur ungenügend widerspiegeln. Das OVG ist der Auffassung der klagenden FDP-Fraktion nicht gefolgt. Die Anwendung des Höchstzahlverfahrens nach D´Hondt bei der Besetzung des Verwaltungsausschusses der Gemeinde Wallenhorst sowie des Aufsichtsrates der Gemeindewerke Wallenhorst GmbH begegne keinen rechtlichen Bedenken. Der Landesgesetzgeber habe das Verteilungsverfahren ändern können, ohne verfassungsrechtliche Grundsätze zu verletzen.

Weder das eine noch das andere Verfahren “richtiger“

Zwar müsse grundsätzlich jeder Ratsausschuss in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Rates widerspiegeln. Jedoch würden weder das Höchstzahlverfahren nach D’Hondt noch das Verfahren nach Hare/Niemeyer das Verhältnis der auf die einzelnen Parteien entfallenden Stimmen exakt spiegelbildlich abbilden. Denn eine den Stimmenanteil exakt wiedergebende Berechnung der Anzahl der Sitze führe in aller Regel zu Ergebnissen mit Bruchteilen, die bei der Besetzung der Ausschüsse nicht abgebildet werden könnten. Bei beiden Verfahren würden damit systembedingte unvermeidbare mathematische Ungleichgewichte auftreten. Da weder das eine noch das andere Verfahren prinzipiell “richtiger“ erscheine, liege es im Rahmen der weiten autonomen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, welchem Verfahren er den Vorzug gebe. Dies sei auch bereits in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)

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