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Das Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht hat mit vier Urteilen entschieden, dass alleinstehende, nicht vulnerable Personen, die in Bulgarien internationalen bzw. subsidiären Schutz erhalten haben, dorthin rücküberstellt werden dürfen.
Das Verwaltungsgericht Hannover hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Urteilen jeweils unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 29.1.2018 - 10 LB 82/17 - und vom 31.1.2018 - 10 LB 87/17 -) verpflichtet, für die jeweiligen Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass er insoweit nicht mehr an seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 2018, die auf Grundlage der damaligen Erkenntnislage ergangen sei, festhalte. Auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisse hat der Senat festgestellt, dass die Behandlung von nicht vulnerablen international Schutzberechtigten in
Mangels staatlicher Unterstützung sei für die dauerhafte Erlangung einer menschenwürdigen Unterkunft, die derzeit auch Nichtregierungsorganisationen nicht gewährleisten könnten, jedoch die individuelle Fähigkeit des jeweiligen Schutzberechtigten, seine Lebenshaltungskosten selbst zu bestreiten, maßgeblich. Dementsprechend sei für nicht arbeitsfähige bzw. kranke Schutzberechtigte und Familien mit Kindern eine andere Bewertung geboten. Denn es sei zwar unter Berücksichtigung der bestehenden Arbeitsmöglichkeiten für anerkannt Schutzberechtigte in
Soweit sich einzelne Kläger auf die vermutete Praxis des bulgarischen Staats berufen hätten, anerkannt Schutzberechtigten den internationalen Schutzstatus wieder zu entziehen, wenn diese ihre Identitätsnachweise nicht rechtzeitig verlängerten, sei eine Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union widersprechende Praxis bei der Überprüfung des in
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31158
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