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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich nicht nach Griechenland zurückgeführt werden dürfen, weil für sie die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie dort ihre elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht befriedigen können.
Das Bundesamt für Migration und
Die dagegen gerichteten Berufungen der Klägerinnen hatten Erfolg. Zur Begründung hat das OVG ausgeführt, die Klägerinnen gerieten nach einer Rücküberstellung nach
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Aktuelle Erkenntnismittel ergäben, dass rücküberstellten Flüchtlingen staatlicherseits keine Unterkunft gestellt werde, sie keine wohnungsbezogenen Sozialleistungen erhielten und sie auch bei nichtstaatlichen Stellen keine nennenswerte Chance auf Vermittlung von Wohnraum hätten. Die Möglichkeit, sich durch eigene Erwerbstätigkeit die finanziellen Mittel zu verschaffen, um sich mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund von bürokratischen und tatsächlichen Hindernissen ebenfalls nicht gegeben. Auch hinreichende Sozialleistungen stünden ihnen nicht zur Verfügung.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen die Urteile nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30147
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