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Ein Holzkohlegrill im Innenbereich eines Restaurants stellt eine Feuerstätte und damit eine Feuerungsanlage dar und erfordert daher die Abnahme durch den Bezirksschornsteinfeger. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2023 wurde dem Inhaber eines Restaurants in Niedersachsen die Nutzung eines Holzkohlegrills mit sofortiger Wirkung untersagt. Der Grill befand sich innerhalb des Restaurants und war von einem
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Holzkohlegrill sei als
Für unerheblich hielt das Oberverwaltungsgericht den Umstand, dass der Holzkohlegrill abnahmefähig ist. Eine Nutzungsaufnahme vor
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33168
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