wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 22.06.2023
1 ME 61/23 -

Holzkohlegrill im Innenbereich eines Restaurants erfordert Abnahme durch Bezirks­schorn­stein­feger

Holzkohlegrill als Feuerstätte

Ein Holzkohlegrill im Innenbereich eines Restaurants stellt eine Feuerstätte und damit eine Feuerungsanlage dar und erfordert daher die Abnahme durch den Bezirks­schorn­stein­feger. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2023 wurde dem Inhaber eines Restaurants in Niedersachsen die Nutzung eines Holzkohlegrills mit sofortiger Wirkung untersagt. Der Grill befand sich innerhalb des Restaurants und war von einem Schornsteinfeger nicht abgenommen worden. Gegen die Nutzungsuntersagung beantragte der Restaurantbetreiber Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte den Antrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Restaurantbetreibers.

Fehlende Abnahme rechtfertigt sofortige Nutzungsuntersagung des Grills

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Holzkohlegrill sei als Feuerstätte im Sinne von § 2 Abs. 11 Bauordnung Niedersachsen (NBauO) und somit als Feuerungsanlage im Sinne von § 40 Abs. 1 NBauO zu werten. § 40 Abs. 6 NBauO schreibe vor, dass Feuerungsanlagen erst in Betrieb genommen werden dürfen, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die sichere Benutzbarkeit sowie die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der zugehörigen Schornsteine und Leitungen zur Abführung der Abgase oder Verbrennungsgase geprüft und bescheinigt hat.

Abnahmefähigkeit unerheblich

Für unerheblich hielt das Oberverwaltungsgericht den Umstand, dass der Holzkohlegrill abnahmefähig ist. Eine Nutzungsaufnahme vor Abnahme schließe das Gesetz aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ausnahmslos aus.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 26.04.2023
    [Aktenzeichen: 4 B 2435/23]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OVG-Lueneburg_1-ME-6123_Holzkohlegrill-im-Innenbereich-eines-Restaurants-erfordert-Abnahme-durch-Bezirksschornsteinfeger.news33168.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 33168 Dokument-Nr. 33168

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.