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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 22.06.2023
1 ME 61/23 -

Holzkohlegrill im Innenbereich eines Restaurants erfordert Abnahme durch Bezirks­schorn­stein­feger

Holzkohlegrill als Feuerstätte

Ein Holzkohlegrill im Innenbereich eines Restaurants stellt eine Feuerstätte und damit eine Feuerungsanlage dar und erfordert daher die Abnahme durch den Bezirks­schorn­stein­feger. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2023 wurde dem Inhaber eines Restaurants in Niedersachsen die Nutzung eines Holzkohlegrills mit sofortiger Wirkung untersagt. Der Grill befand sich innerhalb des Restaurants und war von einem Schornsteinfeger nicht abgenommen worden. Gegen die Nutzungsuntersagung beantragte der Restaurantbetreiber Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte den Antrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Restaurantbetreibers.

Fehlende Abnahme rechtfertigt sofortige Nutzungsuntersagung des Grills

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Holzkohlegrill sei als Feuerstätte im Sinne von § 2 Abs. 11 Bauordnung Niedersachsen (NBauO) und somit als Feuerungsanlage im Sinne von § 40 Abs. 1 NBauO zu werten. § 40 Abs. 6 NBauO schreibe vor, dass Feuerungsanlagen erst in Betrieb genommen werden dürfen, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die sichere Benutzbarkeit sowie die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der zugehörigen Schornsteine und Leitungen zur Abführung der Abgase oder Verbrennungsgase geprüft und bescheinigt hat.

Abnahmefähigkeit unerheblich

Für unerheblich hielt das Oberverwaltungsgericht den Umstand, dass der Holzkohlegrill abnahmefähig ist. Eine Nutzungsaufnahme vor Abnahme schließe das Gesetz aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ausnahmslos aus.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 26.04.2023
    [Aktenzeichen: 4 B 2435/23]
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