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Eine Kindertageseinrichtung mit einer Kapazität von bis zu 95 Kindern ist in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig, wenn ausreichend Stellplätze vorhanden sind. Eine unzumutbare Verkehrsbeeinträchtigung liegt dann nicht vor. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall ging in Niedersachsen im Jahr 2021 der Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks gegen einen Bauvorbescheid für die Errichtung einer
Der Antrag auf Eilrechtsschutz des Grundstückseigentümers wurde vom Verwaltungsgericht Stade abgelehnt. Es konnte nicht erkennen, dass das Vorhaben Nachbarrechte verletze. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Grundstückseigentümers.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Errichtung der
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei angesichts der geplanten 40 Stellplätze auch keine unzumutbare Verkehrsbeeinträchtigung zu erwarten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31080
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