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Das Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht hat der Beschwerde der Stadt Goslar gegen die durch das Verwaltungsgericht Braunschweig ausgesprochene Außervollzugsetzung einer denkmalrechtlichen Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnung stattgegeben, durch die ein Hauseigentümer verpflichtet wird, die von ihm auf dem Dach seines denkmalgeschützten Hauses in der Altstadt von Goslar ohne Genehmigung errichtete Photovoltaikanlage abzubauen.
Die vom Denkmaleigentümer ohne die erforderliche denkmalrechtliche
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben. Zwar sei die Anlage ohne die erforderliche
Das OVG hat diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert. Die
Zudem bleibe der Denkmaleigentümer für die Frage des „Wie“, d.h. der Gestaltung der Anlage, in jedem Fall in der Pflicht, die Anlage so zu errichten, dass sie sowohl hinsichtlich ihres Standorts als auch ihres Aussehens dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)
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