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Für die Frage der Zulässigkeit einer Gaststätte in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ist es unerheblich, ob die gebietsbezogene Nachfrage bereits durch vorhandene Gaststätten befriedigt wird. Das öffentliche Baurecht dient nicht dem Konkurrenzschutz. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Jahr 2021 in der Berufungsinstanz über die
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied, dass das Vorhandensein von Bestandsbetrieben für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
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