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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 14.03.2021
1 LA 127/21 -

Erheblicher Rattenbefall in Mietshaus aufgrund baulicher Mängel rechtfertigt Nutzungsuntersagung

Verschulden des Vermieters unerheblich

Kommt es in einem Mietshaus zu einem erheblichen Rattenbefall aufgrund baulicher Mängel, so rechtfertigt dies eine Nutzungsuntersagung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vermieter an den Schädlingsbefall ein Verschulden trägt. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2019 wurde während einer Ortsbesichtigung durch das Gesundheitsamt des Landkreises Emsland in einem Mietshaus ein erheblicher Rattenbefall festgestellt. Durch Löcher im Mauerwerk und an den Decken konnten die Nagetiere in die Wohnungen gelangen. Die zuständige Behörde erklärte daraufhin die Wohnungen wegen eine erhöhten Gefährdung der Gesundheit für unbewohnbar und sprach gegenüber den Mietern und dem Vermieter eine Nutzungsuntersagung aus. Dagegen richtete sich die Klage des Vermieters. Das Verwaltungsgericht Osnabrück wies die Klage ab. Nunmehr wollte der Vermieter die Zulassung der Berufung erreichen.

Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung wegen Schädlingsbefalls

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig. Sie habe auf § 79 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5 BauO Niedersachsen gestützt werden können. Liegt die Ursache des Schädlingsbefalls im baurechtlichen Bereich, etwa durch die Beschaffenheit des Gebäudes, komme eine bauaufsichtliche Anordnung zur Verhinderung einer gesundheitlichen Gefährdung der Bewohner in Betracht. So lag der Fall hier. Der bauliche Zustand des Gebäudes habe einen fortwährenden Rattenbefall der Wohnräume und damit einhergehende Gesundheitsgefährdung befürchten lassen.

Unbeachtlichkeit der Frage des Verschuldens an Rattenbefall

Für unbeachtlich hielt das Oberverwaltungsgericht die Frage, wer den Rattenbefall zu verschulden hat. Die Nutzungsuntersagung beruhe nicht auf einer Verantwortlichkeit des Vermieters für ein Verhalten, sondern auf seine verschuldensunabhängige Zustandsverantwortlichkeit als Eigentümer. Als Eigentümer müsse er dafür sorgen, dass ein Bauwerk oder Grundstück ständig den Vorschriften des öffentlichen Baurechts entsprechen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 22.07.2021
    [Aktenzeichen: 2 A 236/19]
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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 591Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 591

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