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Als "angemessene" Kostenbeteiligung des Jugendamtsträgers an den Baukosten einer Kindertagesstätte ist nach dem Kindertagesstättengesetz in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung in der Regel ein Anteil von 40 % festzusetzen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Im Jahr 2017 beantragte die Verbandsgemeinde Nassau beim beklagten Rhein-Lahn-Kreis Bad als Träger der Jugendhilfe die Gewährung einer Zuwendung für den Bau einer
Das Verwaltungsgericht Koblenz gab der Klage statt und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin eine weitere Förderung in der beantragten Höhe zu bewilligen. Das Oberverwaltungsgericht wies die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten zurück und führte zur Begründung aus: Nach dem hier anwendbaren rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung (KitaG a.F.) habe sich der Träger des Jugendamts entsprechend seiner Verantwortung für die Sicherstellung ausreichender und bedarfsgerechter Kindertagesstätten an den notwendigen Bau- und Ausstattungskosten einer
Die "Notwendigkeit" der
Maßstabsprägend sei, dass die Verpflichtung des Trägers des Jugendamts zur angemessenen Kostenbeteiligung mit der ihm zugeschriebenen Verantwortung für die Sicherstellung ausreichender und bedarfsgerechter Kindertagesstätten korrelieren solle. Jugendamtsträger und Gemeinden seien letzten Endes gemeinsam dazu berufen, ausreichende Kapazitäten zur Erfüllung des in § 5 Abs. 1 KiTaG a.F. niedergelegten Anspruchs für Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr auf Erziehung, Bildung und Betreuung in einem in zumutbarer Entfernung gelegenen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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