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Die Beiträge zur Industrie- und Handelskammer (IHK) für die Pfalz waren in den Jahren 2019 bis 2021 rechtswidrig, da die IHK die Ausgleichsrücklage fehlerhaft gebildet hat. Die Beiträge zur IHK Koblenz im Jahr 2021 sind hingegen nicht zu beanstanden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Eine Gewerbetreibende aus der Pfalz wandte sich mit ihrer Klage gegen ihre Heranziehung zu Beiträgen durch die
Das Verwaltungsgericht gab beiden Klagen gegen die Beitragserhebung durch die
Der angefochtene
Die Beklagte habe sich einer geeigneten Methodik zur Bemessung der Ausgleichsrücklage bedient. Die Höhe der Risikovorsorge, die zugleich die maximal zulässige Obergrenze für die Ausgleichsrücklage darstelle, sei mit Hilfe eines implementierten Risikokalkulationsmodells und einer von Wirtschaftsprüfern geprüften Softwarelösung, dem sog. Risiko-Tool, ermittelt worden. Ziel des Risiko-Tools sei es, eine Vorstellung zu erhalten, welches Gesamtrisiko die Kammer eingehe. Je nach Auswahl des sog. Konfidenzniveaus (90 %, 95 %, 99 % oder 99,99 %) erhalte man eine Information, mit welcher Wahrscheinlichkeit - in Höhe dieses Konfidenzniveaus - das tatsächliche Risiko nicht höher sei als das vom Risiko-Tool ermittelte Gesamtrisiko. Gegen die Anwendung dieser Softwarelösung, die die Industrie- und Handelskammern in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und einer Unternehmensberatungsgesellschaft zum Zwecke der Berechnung von Risiken für die jährliche Dotierung der Ausgleichsrücklage entwickelt haben, sei nichts zu einzuwenden.
Die konkrete Anwendung des Risiko-Tools im Wirtschaftsjahr 2021 sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gelte insbesondere für die Wahl eines Konfidenzniveaus von 95 %. Zwar sei es grundsätzlich notwendig, eine sachlich begründete Entscheidung für die Wahl des Konfidenzniveaus zu treffen. Eine gesonderte Begründung sei jedoch dann entbehrlich, wenn sich die Beklagte - wie hier die
Die angefochtenen Beitragsbescheide der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32887
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