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Der Eilantrag der Vertreter des Bürgerbegehrens "Rettet das Freibad Wittlich", den Bürgermeister der Stadt Wittlich im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, das Wittlicher Freibad abzureißen oder anderweitige endgültige Maßnahmen zu treffen, durch die das Wittlicher Freibad in seiner jetzigen Ausgestaltung nicht mehr genutzt werden kann, bleibt ohne Erfolg. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Wittlicher Stadtrat beschloss in seiner Sitzung am 2. Juli 2020 den Neubau des Hallenbades als sogenanntes Kombibad mit in der Fläche reduzierten Freibadbecken. Das von einer Bürgerinitiative angestrengte und im Oktober 2020 bei der Stadtverwaltung eingereichte
Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab und führte zur Begründung aus: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Es spreche ganz Überwiegendes für die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens. Dabei könne es offenbleiben, ob die im
Nach der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung zähle eine Begründung zum zwingenden Inhalt eines Bürgerbegehrens. Sie diene dazu, die Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren aufzuklären. Dementsprechend müsse eine Begründung, um ihrem Sinn und Zweck gerecht zu werden, zumindest eine knappe Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts enthalten. Sie habe im Falle eines - wie hier - kassatorischen Bürgerbegehrens auch den wesentlichen Inhalt des angegriffenen Ratsbeschlusses darzustellen sowie aus Sicht der Initiatoren die Vorteile der von dem
Unabhängig von der unzureichenden Sachverhaltsdarstellung entbehre die Begründung darüber hinaus einer hinreichend substantiierten Darlegung der Gründe, die aus Sicht des Bürgerbegehrens für den Erhalt des Freibades in seiner jetzigen Ausgestaltung sprächen, sowie der Nachteile, welche der geplante Neubau aus Sicht des Antragstellers mit sich bringe. Der lediglich pauschale Hinweis auf die "besondere Bedeutung des Vitelliusbades in den Bereichen Soziales, Freizeit, Gesundheit und Schul- und Vereinssport für das Gemeinschaftsleben der Stadt" sei nicht ausreichend.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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