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Eine Schwarzarbeit stellt keine Beschäftigung im regulären Arbeitsmarkt dar und kann somit kein Aufenthaltsrecht für einen türkischen Staatsangehörigen nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 begründen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein türkischer Staatsangehöriger im Jahr 2019 ein Aufenthaltsrecht in Deutschland aus dem Umstand ableiten, dass er für mehrere Monate schwarz gearbeitet hatte. Nachdem die zuständige Behörde dies ablehnte und eine
Das Oberverwaltungsgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Antragsteller sei abzuschieben. Er könne sich wegen eines Aufenthaltsrechts nicht auf Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 stützen. Denn eine
Für das Oberverwaltungsgericht ist es zudem unerheblich, ob der Antragsteller Kenntnis von der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30698
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