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Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 21.03.2007
3 Bs 396/05 -

Verdacht auf Scheinehe - Behörde darf keine verdeckte Videoüberwachung durchführen oder GPS-Peilsender verwenden

Maßnahmen verletzten allgemeines Persönlichkeitsrecht und Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Eine Ausländerbehörde darf bei Ermittlungen wegen des Verdachts der Scheinehe keine GPS-Peilsender und verdeckte Videoüberwachung einsetzen. Ein solches Vorgehen erklärte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht für rechtswidrig. Für die Prüfung, ob ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erhalten kann, dürfen nur gesetzlich zugelassene Informationsquellen genutzt werden.

Die Antragstellerin ist bosnische Staatsangehörige und lebt seit 1993 in Deutschland. Sie ist seit 1999 mit ihrem deutschen Ehemann verheiratet. Die Ausländerbehörde lehnte es 2004 ab, die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern und forderte sie zur Ausreise auf, weil der Verdacht einer „Scheinehe“ bestehe. Dagegen hat sich die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gewandt. In diesem Verfahren teilte die Ausländerbehörde mit, sie habe über eine private Detektei Ermittlungen anstellen lassen. Diese Ermittlungen hätten ergeben, dass die Eheleute nicht zusammenlebten. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die Ausreiseverpflichtung einstweilen auszusetzen, abgelehnt.

Das Oberverwaltungsgericht hat ihr im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen Recht gegeben. Die Ausländerbehörde verletze das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und das davon umfasste Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wenn sie zur Aufklärung des Sachverhalts bei bestehendem Verdacht einer Scheinehe eine private Detektei beauftrage, u.a. eine verdeckte Videoüberwachung des Eingangsbereichs der angegebenen ehelichen Wohnung durchzuführen, die Handynummer des Ehegatten verdeckt bei einem Familienangehörigen zu erfragen, an dessen PKW einen GPS-Peilsender anzubringen und eine neuntätige Bewegungsüberwachung vorzunehmen. Weder das Bundesrecht noch das Hamburgische Landesrecht sähen eine gesetzliche Grundlage für solche Maßnahmen vor. Die Erkenntnisse, die die Ausländerbehörde unter Verletzung individueller Rechte erlangt habe, dürften grundsätzlich weder im weiteren Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren unmittelbar verwertet werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.04.2007

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